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Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR)
Wer glaubt, dass seine Rechte aus der Menschenrechtskonvention verletzt worden sind, kann beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg Beschwerde einlegen. Eine Beschwerde wird nur dann zugelassen, wenn vorher alle innerstaatlichen Rechtsmittel ausgeschöpft worden sind (EMRK, Artikel 35, Abs. 1).

Beschwerden können von Mitgliedstaaten (Staatenbeschwerde) und Einzelpersonen (Individualbeschwerde) eingelegt werden. Die Parteien eines Rechtsstreits sind an die Urteile des Gerichtshofes gebunden, die Umsetzung überwacht das Ministerkomitee des Europarats. Der Generalsekretär kann die Parteien um Erklärungen ersuchen, in welcher Art und Weise ihr innerstaatliches Recht die effektive Umsetzung der Konvention sicherstellt.
 
Das Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte
Das europäische System des Menschenrechtsschutzes ist weitgehend Case-Law, das bedeutet, dass geltendes Recht stetig vom EGMR in seinen Urteilen fortgebildet wird. Mit anderen Worten: Was der EGMR in seinen Entscheidungen festschreibt, gilt und muss in späteren Urteilen beachtet werden. Die Urteile sind im Internet in der HUDOC-Datenbank abrufbar.
 
Österreichische Mediengesetzgebung

Für die Mediengesetzgebung hat der Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) eine zentrale Bedeutung. Diese Einheit soll das Thema Meinungs- und Informationsfreiheit mit Beispielen aus der Praxis - Urteile des EGMR - vertiefen. Es werden Urteile des EGMR, die mit Artikel 10 in Verbindung stehen, näher betrachtet. Bevor Sie sich den Urteilen des EGMR zuwenden, lohnt ein Blick in das österreichische Mediengesetz.
"Dieses Bundesgesetz soll zur Sicherung des Rechtes auf freie Meinungsäußerung und Information die volle Freiheit der Medien gewährleisten. Beschränkungen der Medienfreiheit, deren Ausübung Pflichten und Verantwortung mit sich bringt, sind nur unter den im Art. 10 Abs. 2 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, bezeichneten Bedingungen zulässig."
(Quelle: Mediengesetz. BGBl. Nr. 314/1981 in der Fassung BGBl. Nr. 151/2005)
 

Fragen

1.
Machen Sie sich mit der Bedienung der Datenbank vertraut.
2. Versuchen Sie in der Datenbank alle Fälle eines Staates zum Artikel 10 zu ermitteln.
3. Suchen Sie sich daraus einen Fall und lesen Sie den Abschnitt "The Facts".
4.
Machen Sie sich mit Artikel I, Dritter Abschnitt "Persönlichkeitsschutz. Üble Nachrede, Beschimpfung, Verspottung und Verleumdung" im österreichischen Mediengesetz vertraut.

Arbeitsunterlagen

Download PDF (1,63MB) HUDOC-Database User Guide
Download PDF (138kB) Österreichisches Mediengesetz 2005
  
Urteile des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte
Beispiel "Persönlichkeitsschutz": Politiker oder Menschen in der Öffentlichkeit müssen mit schärferer Kritik rechnen als Privatpersonen. In dieser Hinsicht können strafrechtliche Sanktionen gegenüber der Presse einer Zensur gleichkommen. Ebenso müssen Personen, die sich in die Öffentlichkeit begeben, mit der Abbildung in einer Zeitung rechnen. Die Berichterstattung über das Privatleben Prominenter kann aber sehr wohl das Persönlichkeitsrecht verletzen. Prinzessin Caroline von Monaco klagte wegen Veröffentlichungen von Fotos in deutschen Illustrierten, die sie in privaten oder alltäglichen Zusammenhängen zeigten, nämlich beim Einkaufen, beim Radfahren, zusammen mit einem engen Freund im Gasthaus oder privat mit ihren Kindern. In einem Urteil vom 24. Juni 2004 entschieden die Richter des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte einstimmig, dass heimlich aufgenommene Fotos nicht ohne weiteres veröffentlicht werden dürfen. Es ist daher immer eine Abwägung zwischen dem Schutz des Privatlebens und der durch Artikel 10 der Konvention garantierten Freiheit der Meinungsäußerung vorzunehmen.
   
Beispiel "Üble Nachrede": Beleidigt werden kann jeder Mensch, aber auch juristische Personen wie etwa eine GmbH oder eine Aktiengesellschaft. In einer Klage wegen übler Nachrede hatte ein englisches Zivilgericht zwei Umweltaktivisten zur Bezahlung von hohen Entschädigungssummen an den Nahrungsmittelkonzern McDonald´s verurteilt, weil sie 1990 im Namen von London Greenpeace einige Tausend kritische Flugblätter gegen das Großunternehmen ("What´s wrong with McDonald's?") verteilt hatten.
 
Die beiden Beklagten wurden zur Bezahlung von 36.000 bzw. 40.000 Pfund verpflichtet. Die zugesprochenen Entschädigungssummen waren zwar nach englischem Standard eher moderat, aber angesichts des Einkommens der Beklagten sehr einschneidend. "Das Straßburger Menschenrechtsgericht sah eine Verletzung der Verfahrensrechte nach Art. 6 MRK (kein faires Verfahren, weil die Beklagten mittellos waren und einem mächtigen Konzern wie McDonald's ohne Rechtsvertretung gegenüberstanden). Auch die verhängten Schadenersatzsummen wären unter diesen Umständen zu hoch gewesen: Solche Meinungsäußerungen über Themen wie das Verhalten von großen Konzernen verlangen nach einem hohen Schutzniveau gemäß Art 10 EMRK. Nicht nur Journalisten haben ein Anrecht auf den Schutz durch Art 10 EMRK, sondern auch Einzelpersonen oder Gruppen, die außerhalb des 'Mainstream' stehen, um einen Beitrag zur öffentlichen Debatte zu leisten, wobei gerade bei Flugblättern ein bestimmter Grad an Überzogenheit und Übertreibung zu tolerieren sei. Wirtschaftsunternehmen müssen sich – wie andere öffentlich agierende Personen – einem erhöhten Kritiklevel unterwerfen.
Durch die Verweigerung von Verfahrenshilfe wurde im vorliegenden Fall wegen des Mangels an Fairness und Waffengleichheit vor Gericht auch Art 10 EMRK verletzt."
(http://www.medien-recht.com/587-egmr_mcdonalds)
 

Aufgabenstellung

Lesen Sie von beiden Beispielen die Entscheidungen des EGMR in der HUDOC-Datenbank:
 
 CASE OF VON HANNOVER v[1]. GERMANY
 CASE OF STEEL AND MORRIS v[1]. THE UNITED KINGDOM

Linktipps

Medien & Recht Online: "Prinzessin Caroline: EGMR schützt ihr Privatleben"
Medien & Recht Online: "Urteil gegen Greenpeace-Aktivisten verletzt Meinungsfreiheit"

Rollenspiel "Blumental unverblümt"
Darf jede/r alles sagen und schreiben, was er bzw. sie will? Soll eine Zeitung alles schreiben dürfen oder soll es Einschränkungen geben? – Wo liegt die Grenze zwischen freier Meinungsäußerung und z. B. dem Recht auf Achtung der Privatsphäre, dem Recht, in seiner Menschenwürde nicht verletzt zu werden?
Dieser Konflikt zwischen verschiedenen Grundrechten und die "Pflichten und Verantwortung", die mit der Ausübung der "Freiheit der Meinungsäußerung" verbunden sind (EMRK), sollen in einem Rollenspiel zum Thema Pressefreiheit am Beispiel einer Schülerzeitung näher beleuchtet werden.
  
Szenario

In der Schülerzeitung "Blumental – unverblümt" gibt es immer wieder kritische Äußerungen zu politischen Themen. Einen echten Skandal hat die soeben erschienene Ausgabe verursacht: In einem Artikel wird ein Lehrer der Schule persönlich angegriffen und als "Faschist" und "Menschenhasser" bezeichnet. Die Schulleitung will deshalb, dass die Zeitung in Zukunft vor dem Erscheinen von einer Lehrkraft begutachtet wird, die wenn nötig verlangen kann, dass Artikel umgeschrieben oder ganz weggelassen werden. Zur Erörterung dieser Maßnahme hat die Direktorin/der Direktor mehrere Personen zu einer Besprechung eingeladen.
 

Aufgabenstellung

Rollenspiel: Wo liegen die Grenzen der Meinungsfreiheit?

Arbeitsunterlagen

Download PDF (112kB) Rollenspiel "Blumental - unverblümt"
Download PDF (13kB) Merkblatt Schülerzeitung
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