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Die
Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte (Déclaration
des Droits de l'Homme et du Citoyen, 1789) ist einer der Grundtexte,
mit dem die Demokratie begründet wurde. Durch die Formulierung
von Grundrechten in Verfassungen und internationalen Abkommen
wird versucht, die Menschenrechte als einklagbare Rechte zu
gestalten. |
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Das
Grundrecht auf freie Meinungsäußerung
"Menschenrechte zu verstehen und selbst zu erfahren ist ein
wesentliches Element in der Vorbereitung aller jungen Menschen
auf das Leben in einer demokratischen und pluralistischen Gesellschaft.
Es ist Teil der sozialen und politischen Bildung und involviert
interkulturelles und internationales Verständnis."
(Aus: Empfehlung No. R (85) 7 des Ministerkomitees
des Europarates an die Mitgliedstaaten über das Lehren und
Lernen der Menschenrechte in der Schule)
Das
Recht auf freie Meinungsäußerung ist eines der elementaren
Grundrechte in der Demokratie. Es ist im Artikel 10 der Konvention
zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
festgelegt:
Artikel
10 – Freiheit der Meinungsäußerung |
1. |
Jede
Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung.
Dieses Recht schließt die Meinungsfreiheit und die
Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche
Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen
und weiterzugeben. Dieser Artikel hindert die Staaten nicht,
für Radio-, Fernseh- oder Kinounternehmen eine Genehmigung
vorzuschreiben. |
2. |
Die
Ausübung dieser Freiheiten ist mit Pflichten und Verantwortung
verbunden; sie kann daher Formvorschriften, Bedingungen,
Einschränkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden,
die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft
notwendig sind für die nationale Sicherheit, die territoriale
Unversehrtheit oder die öffentliche Sicherheit, zur
Aufrechterhaltung der Ordnung und zur Verhütung von
Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral, zum
Schutz des guten Rufes oder der Rechte anderer, zur Verhinderung
der Verbreitung vertraulicher Informationen oder zur Wahrung
der Autorität und der Unparteilichkeit der Rechtsprechung.
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Quelle:
Europarat: Konvention zum Schutze der Menschenrechte und der Grundfreiheiten
in der Fassung des Protokolls Nr. 11. Bereinigte Übersetzung
zwischen Deutschland, Liechtenstein, Österreich und der Schweiz
abgestimmte Fassung.
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Mit
der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) von
1950 (vom Europarat entworfen, im September 1953 in Kraft
getreten) sollten die in der Allgemeinen Erklärung der
Menschenrechte der Vereinten Nationen von 1948 verbrieften
Rechte erstmals kollektiv durchgesetzt werden können.
Österreich hat die EMRK im Dezember 1957 unterzeichnet
(Ratifizierung: 3. 9. 1958). In mehreren Zusatzprotokollen
wurden der Konvention weitere Rechte und Freiheiten hinzugefügt. |
Charta der Grundrechte der Europäischen
Union (2000)
Die Rechte und Grundfreiheiten der EMRK wurden auch
in die Charta der Grundrechte der EU, die am 7. Dezember 2000 in
Nizza unterzeichnet und verkündet wurde, aufgenommen.
Artikel
11: Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit |
(1) |
Jede
Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung.
Dieses Recht schließt die Meinungsfreiheit und die
Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche
Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu
empfangen und weiterzugeben.
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(2) |
Die
Freiheit der Medien und ihre Pluralität werden geachtet. |
(Quelle: Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften: Charta
der Grundrechte der Europäischen Union. 2000/C 364/01)
Die Charta der Grundrechte wird rechtsverbindlich
in die EU-Verfassung einbezogen.
Fragen |
1. |
Was
sind die Menschenrechte? |
2. |
Woher
kommen sie? |
3. |
Was
versteht man unter Meinungsfreiheit? |
4. |
Was
bedeutet Meinungsfreiheit für mich? |
Arbeitsunterlage
(171kB)
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"Konvention
zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten" |
Links
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