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Die Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte (Déclaration des Droits de l'Homme et du Citoyen, 1789) ist einer der Grundtexte, mit dem die Demokratie begründet wurde. Durch die Formulierung von Grundrechten in Verfassungen und internationalen Abkommen wird versucht, die Menschenrechte als einklagbare Rechte zu gestalten.
 

Das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung
"Menschenrechte zu verstehen und selbst zu erfahren ist ein wesentliches Element in der Vorbereitung aller jungen Menschen auf das Leben in einer demokratischen und pluralistischen Gesellschaft. Es ist Teil der sozialen und politischen Bildung und involviert interkulturelles und internationales Verständnis."
(Aus: Empfehlung No. R (85) 7 des Ministerkomitees des Europarates an die Mitgliedstaaten über das Lehren und Lernen der Menschenrechte in der Schule)

Das Recht auf freie Meinungsäußerung ist eines der elementaren Grundrechte in der Demokratie. Es ist im Artikel 10 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten festgelegt:

Artikel 10 – Freiheit der Meinungsäußerung
1.
Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben. Dieser Artikel hindert die Staaten nicht, für Radio-, Fernseh- oder Kinounternehmen eine Genehmigung vorzuschreiben.
2.
Die Ausübung dieser Freiheiten ist mit Pflichten und Verantwortung verbunden; sie kann daher Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind für die nationale Sicherheit, die territoriale Unversehrtheit oder die öffentliche Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der Ordnung und zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral, zum Schutz des guten Rufes oder der Rechte anderer, zur Verhinderung der Verbreitung vertraulicher Informationen oder zur Wahrung der Autorität und der Unparteilichkeit der Rechtsprechung.
 
Quelle: Europarat: Konvention zum Schutze der Menschenrechte und der Grundfreiheiten in der Fassung des Protokolls Nr. 11. Bereinigte Übersetzung zwischen Deutschland, Liechtenstein, Österreich und der Schweiz abgestimmte Fassung.

Mit der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) von 1950 (vom Europarat entworfen, im September 1953 in Kraft getreten) sollten die in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen von 1948 verbrieften Rechte erstmals kollektiv durchgesetzt werden können. Österreich hat die EMRK im Dezember 1957 unterzeichnet (Ratifizierung: 3. 9. 1958). In mehreren Zusatzprotokollen wurden der Konvention weitere Rechte und Freiheiten hinzugefügt.

Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2000)
Die Rechte und Grundfreiheiten der EMRK wurden auch in die Charta der Grundrechte der EU, die am 7. Dezember 2000 in Nizza unterzeichnet und verkündet wurde, aufgenommen.  
 
Artikel 11: Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit
(1)
Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben.
(2)
Die Freiheit der Medien und ihre Pluralität werden geachtet.
 
(Quelle: Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften: Charta der Grundrechte der Europäischen Union. 2000/C 364/01)

 
Die Charta der Grundrechte wird rechtsverbindlich in die EU-Verfassung einbezogen.
 

Fragen

1.
Was sind die Menschenrechte?
2. Woher kommen sie?
3. Was versteht man unter Meinungsfreiheit?
4. Was bedeutet Meinungsfreiheit für mich?

Arbeitsunterlage

Download PDF  (171kB)  "Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten

Links

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Meinungsfreiheit
Menschenrechte
  
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